Siegel contra Notariatssignet

Als Johannes Dasbeke, genannt Ruter am 19. August 1456 sein Testament aufsetzen ließ, tat er dies vor einer Menge Zeugen und dem kaiserlichen Notar Johannes Cappenberch (oder Cappenberg), Kleriker zu Köln. Dies setze als Beglaubigungszeichen sein Notariatssignet auf den üblichen Platz unten (rechts) auf die Urkunde. Notariatsignets erscheinen nördlich der Alpen seit dem 13. Jahrhundert neben den Siegelurkunden.1 Sie wurden vor allem für wichtige Dokumente genutzt, da man für einen juristisch ausgebildeten Notar mit seiner eignen Unterschrift und seinem Signet mehr Gebühren als bei einem einfachen Schreiber rechnen musste. „Vollstrecker“, also Executor des Testaments war der Ritter Gerd von Morrien, in dessen Archiv sich das Testament überliefert hat.2

Das prächtige Notariatssignet. Nordkirchen, Urkunden 466

Das prächtige Notariatssignet. Nordkirchen, Urkunden 466

 

Am 19. August 1456, als er sein Testament abschloss, scheint Johannes Dasbeke, genannt Ruter schon sterbenskrank gewesen zu sein. Er lebte zum Schluss in einem „Spiker“, also einer Hütte auf dem Kirchhof in Alt-Lünen. Der Kirchhof galt gemeinhin als Ort großen Heils. Man erhoffte sich von diesem Ort als Kranker einerseits Heilung, andererseits ein gutes Seelenheil. Johannes Dasbeke muss irgendwann zwischen dem 19. und dem 23. August 1456 schließlich verstorben sein.

Nun zeigte sich, dass das teure Notariatssignet im 15. Jahrhundert doch nicht (zumindest im Norden des Deutschen Reiches) in seiner Beweiskraft allein ausreichte. Zahlreiche Zeugen, der Ritter Gerd von Morrien und die Ehefrau Dasbekes-jetzt Witwe- bezeugten nun am 23. August 1456 vor dem Evert Kremer, Richter aus Lünen noch einmal, was Johannes Dasbeke schon in seinem Testament vom 19. August verfügt hatte: Für seine Memoria vermachte er sein gesamtes Vermögen der Kirche zu Alt-Lünen. Der Richter hängte sein persönliches Siegel an die Urkunde und bestätigte so noch einmal die Verfügung.3

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Die Urkrunde des bischöflischen Richters, Nordkirchen Urkunden 467

Die beiden Beispiele zeigen, dass das Notariatssignet, das später im 16. Jahrhundert das Siegel in seiner Rolle als Beglaubigungsmittel zurückdrängt im 15. Jahrhundert zumindest nördlich der Alpen als alleiniges Beweismittel nicht ausreichte. Nicht nur das Siegel des bischöflischen Richters, sondern auch zahlreiche Zeugen mussten nach dem Tod des Johannes Dasbeke bezeugen, dass die Verfügungen betreffend seines Seelenheils rechtsgültig gewesen sind.

Schließlich musste doch ein Siegel die Richtigkeit bezeugen. Das Siegel des Richters, Nordkirchen Urkunden 467

Schließlich musste doch ein Siegel die Richtigkeit bezeugen. Das Siegel des Richters, Nordkirchen Urkunden 467

  1. Andrea, Stieldorf, Siegelkunde Basiswissen, Hannover 2004, S. 52 []
  2. Nordkirchen Urkunden, 466 []
  3. Nordkirchen Urkunden 467 []